VERORDNUNGSBLATT
DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
LILIENFELD
Jahrgang 2022 Ausgegeben am 17.03.2022
1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld,
mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat am 17. März 2022 aufgrund des § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975,
i.d.g.F., verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, mit der Maßnahmen zur
Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden

§ 1
In allen Wäldern des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen, verboten.
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z. B. Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!)
im Waldbereich wegzuwerfen.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 174 Abs. 1 lit. a, Ziff. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
VBl. LF Nr. 1/2022 – Ausgegeben am 17.03.2022 2 von 2
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Inkrafttreten

§ 3
Diese Verordnung tritt mit 18. März 2022 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Der Bezirkshauptmann
Mag. Franz Kemetmülle